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Rauchverbotsregelungen in/für |
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Baden-Württemberg Gesetz ab 1.8.2007 |
Krankenhäuser und Pflegeheime Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, Landesbehörden, Sport- und Kultureinrichtungen Gastronomie in Diskotheken immer absolutes Rauchverbot Ausnahmen Festzelte Betreiber einer Gaststätte darf abgetrennten Nebenraum für Raucher einrichten Berufsschulen und Gymnasien dürfen selbst darüber entscheiden, ob sie für volljährige Schüler Raucherecken freigeben. Krankenhäusern oder Pflegeeinrichtungen darf in abgetrennten Nebenräumen geraucht werden |
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Bayern ab 1.8.2010 |
Öffentliche Gebäude, Behörden, Hochschulen, Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime Verkehrsflughäfen Kultur- und Freizeiteinrichtungen wie Theater, Museen, Sporthallen, Konzertsäle Einrichtungen für Kinder und Jugendliche, wie Schulen, Kindergärten/krippen, Schullandheime und Jugendherbergen und räumlich abgegrenzte Kinderspielplätze Gastronomie: alle Gaststätten aller Art
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Berlin Gesetz ab 1.1.2008 |
Öffentliche Einrichtungen, Verwaltung, Gerichte Abgeordnetenhaus alle Gesundheitseinrichtungen und Heime Theater, Kinos, Museen und andere Kultureinrichtungen Sporteinrichtungen Hochschulen und weitere Bildungseinrichtungen Schulen und Kindertagesstätten, Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe Flughäfen Gaststätten und Diskotheken Ausnahmen in Gaststätten separate Raucherräume in Raucherräume in besonderen Einrichtungen der Psychiatrie, Schwertbehinderter, Justizvollzugsanstalten etc.
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Brandenburg Gesetz ab 1.1.2008 |
Rauchen ist verboten in: Öffentlichen Einrichtungen Gesundheitseinrichtungen Kultureinrichtungen Sporteinrichtungen Hochschulen Erziehungs- und Bildungseinrichtungen Heimen öffentlich zugänglichen Bereichen von Hotels, Gaststätten, Diskotheken, Einkaufszentren und anderen Gebäuden
Das Rauchverbot gilt nicht: in Nebenräumen von Hotels, Gaststätten und Kultureinrichtungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3. Räume, in denen geraucht werden darf, müssen baulich von den übrigen Räumen so getrennt sein, dass ein ständiger Luftaustausch nicht besteht. Diese Ausnahme gilt nicht für Diskotheken. in Justizvollzugseinrichtungen und Abschiebehaft-einrichtungen in den Hafträumen etc. in Einrichtungen des Maßregelvollzuges in den Patientinnen- und Patientenzimmern und in den Bereichen, in denen die Leitung der Einrichtung das Rauchen zur Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Krankenhausbetriebes zulässt, in besonders ausgewiesenen Räumen in Gesundheitseinrichtungen, insbesondere in der Psychiatrie und der Palliativversorgung etc. in den Zimmern von Heimen oder Erziehungshilfeeinrichtungen nach § 34 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, die den Bewohnerinnen und Bewohnern zur privaten Nutzung überlassen sind in Heimen darüber hinaus in besonders ausgewiesenen Räumen, in denen die Heimleitung das Rauchen für Bewohnerinnen und Bewohner sowie deren Angehörige zulässt bei Aufführungen in Kultureinrichtungen etc. in den zu den weiteren Einrichtungen oder Gebäuden im Sinne der §§ 2 und 3 gehörenden Wohnungen oder Zimmern, die den Bewohnerinnen und Bewohnern zur privaten Nutzung überlassen sind. in besonders ausgewiesenen Vernehmungsräumen der Polizeibehörden, Gerichte und Staatsanwalt-schaften, soweit dort der vernommenen Person das Rauchen von der Leiterin oder dem Leiter der Vernehmung im Einzelfall gestattet wird.
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Bremen Gesetz ab 1.8.2006 Erweiterung ab 1.1.2008 |
Behörden, Dienststellen und Einrichtungen des Landes und der Stadtgemeinden (plus Dienstwägen) Krankenhäuser, Vorsorge, Reha-Einrichtungen und Heime Schulen, Erziehungs- und Bildungseinrichtungen Kinder- und Jugendhilfe etc. Sporteinrichtungen Kunsteinrichtungen und ähnliches Gastronomie, Hotels und Discos Häfen, Flughäfen (wenn für Passagiere zugänglich) Ausnahmen Wohn- und Privaträume Gastronomie: abgetrennte Nebenräume (auch für Discos) Festzelte Justizvollzugsanstalten und ähnl. etc. |
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Hamburg Gesetz ab 1.1.2008 |
Behörden der Landes- und Bezirksverwaltung und allen sonstigen Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung sowie Gerichte Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Heime Hochschulen, Volkshochschulen, alle anderen Bildungseinrichtungen und Jugendherbergen Sporthallen, Hallenbäder und sonstigen Räume, in denen Sport ausgeübt wird Öffentliche Kultureinrichtungen wie z.B. Museen, Theatern und Kinos Alle Gaststätten einschließlich Diskotheken Einzelhandelsgeschäfte, in denen Lebensmittel, Speisen oder Getränke angeboten werden Einkaufszentren in geschlossenen Gebäuden Justizvollzugsanstalten und Einrichtungen des Maßregelvollzugs Ausnahmen Terrassen von Restaurants und Cafés, Festzelte bei zeitlich befristeten Veranstaltungen Vereins- bzw. Clubräume von eingetragenen Vereinen, die nicht öffentlich zugänglich sind Gaststätten können abgetrennte, belüftete und gut gekennzeichnete Raucherräume einrichten.
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Hessen Gesetz ab 1.10.2007 |
In Gebäuden und geschlossenen Räumen von: Behörden Krankenhäuser, Reha-Einrichtungen u. Heimen Theater, Museen, Kinos Sportanlagen Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe Flughäfen Gaststätten und Diskotheken Ausnahmen möglich für Behörden, Flughäfen, Gaststätten und Discos in abgetrennten gekennzeichneten Raucherräumen Ausnahmen für Festzelte |
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Mecklenburg-Vorpommern Gesetz ab 1.8.2007 Erweiterung ab 1.1.2008 |
Krankenhäuser und Pflegeheime Schulen Landesbehörden Gastronomie: Gaststätten erst ab 2008 Ausnahmen für Festzelte |
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NRW Gesetz ab 1.7.2008 |
In öffentlichen Einrichtungen gilt ein generelles Rauchverbot. Von den Regelungen sind öffentliche Gebäude, Gesundheits- und Sozialeinrichtungen, alle Erziehungs-, Bildungs- und Sporteinrichtungen, alle Kultur- und Freizeiteinrichtungen sowie sämtliche Flughäfen und Gaststätten im Land erfasst.
Geraucht werden darf grundsätzlich nur noch in abgetrennten Raucherräumen. In den stationären Gesundheitseinrichtungen wie Krankenhäusern und in Bildungs- und Erziehungseinrichtungen werden keine Raucherräume zugelassen. Ausnahmen gibt es in Einzelfällen, etwa aus palliativmedizinischen, therapeutischen oder psychiatrischen Gründen und bei Brauchtumsveranstaltungen.
Auch in den nordrhein-westfälischen Gaststätten – egal ob Schankwirtschaft oder Restaurant – gilt künftig ein generelles Rauchverbot. Hier wird es aber eine Übergangsphase von sechs Monaten für die Gastromomen geben. Rauchen in Gaststätten ist nur möglich, wenn ein abgeschlossener Raucherraum eingerichtet ist. Dieser Raum soll in der Regel untergeordnet, also kleiner sein als der Hauptgastraum.
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Niedersachsen Gesetz ab 1.8.2007 |
Krankenhäuser und Pflegeheime Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, Landesbehörden, Sport- und Kultureinrichtungen Gastronomie: Gaststätten und Diskotheken, sofern nicht ein abgeschlossener Nebenraum als Raucherraum ausgewiesen wird. Die gleichen Regelungen gelten z. B. für Festzelte, Scheunenfeste und anderen öffentliche Feiern In Spielhallen gilt das Rauchverbot nur, wenn z.B. Getränke ausgeschenkt werden. In vereinseigenen Sportstätten (z. B. Clubraum des Tennisvereins) darf nicht geraucht werden, wenn diese öffentlich zugänglich sind. Ausnahmen Gastronomie, wenn ein Wirt einen komplett abgetrennten Nebenraum zum Raucherzimmer erklärt Grundsätzlich kein Rauchverbot besteht in sog. Beherbergungsbetrieben (z. B. Hotels) oder Betriebskantinen. |
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Rheinland-Pfalz Gesetz ab 15.2.2008 gültig |
Öffentlichen Gebäude Schulen Krankenhäuser Gastronomie (siehe Ausnahmen) Ausnahmen: In abgetrennten Räumen in Gaststätten und Festzelten auch künftig erlaubt sein gilt nicht für Räume mit Tanzflächen
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Saarland Gesetz ab 15.2.2008 gültig
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Öffentlichen Gebäude, Behörden, Gerichte Hochschulen, Schulen, Kindertagesstätten, Jugendeinrichtungen, Spielplätze Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen Sporteinrichtungen Kultureinrichtungen (Kinos, Museen etc.) Gastronomie (siehe Ausnahmen) Ausnahmen: Gastronomie: abgetrennte Nebenräume nur in „inhabergeführten Kneipen“ (ohne Angestelle)
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Sachsen Gesetz ab 1.2.2008 |
Landesbehörden und -ämter Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen Krankenhäuser, Museen, Theater Gaststätten, Diskotheken, Spielhallen Ausnahmen: eigentümergeführte Einraum-Kneipen Raucherräume möglich, abgetrennte Nebenräume Gefängnisse und Psychiatrie
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Sachsen-Anhalt Gesetz ab 1.1.2008 |
allgemeines Rauchverbot für öffentliche Gebäude wie Landtag, Krankenhäuser, Vorsorge- und Reha-Einrichtungen, Schulen, Altenpflege- und Behindertenheime sowie Hochschulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, Sport- und Kultureinrichtungen wie auch Hotels, Gaststätten und Diskotheken fest. Das Rauchen ist demnach grundsätzlich verboten. Ausnahmen vom Rauchverbot: Gaststätten können einen Raucherraum einrichten (keine Ausnahmen aber für Discos) in Gebäuden, Räumen und auf Grundstücken, soweit sie der privaten Nutzung zu Wohnzwecken dienen in Wohnungen / Zimmern in Krankenhäusern, Reha-Einrichtungen sowie daran gekoppelte Wohnheime, die Personen zur alleinigen Nutzung überlassen sind in Hafträumen des Justizvollzugs und in Patienten-zimmern des Maßregelvollzugs Verstöße gegen das Gesetz werden ab 1. Juli 2008 geahndet
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Schleswig-Holstein Gesetz ab 1.1.2008 |
Rauchverbote in geschlossenen Räumen Behörden und sonstigen Einrichtungen der Landes- u.Kommunalverwaltung, in Gerichten etc. Krankenhäuser, sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen einschließlich der dazu gehörenden Kantinen, Cafeterien, Schulen und Werkstätten In allen Heimen nach dem Heimgesetz für ältere oder pflegebedürftige oder behinderte Menschen In staatlichen Hochschulen, Berufsbildungseinrichtungen, Volkshochschulen u. anderen Einrichtungen d. Erwachsenenbildung In allen der Öffentlichkeit zugänglichen Kultureinrichtungen wie Museen, Theatern oder Konzertsälen In allen Räumen, die der Ausübung von Sportarten dienen In den Gaststätten unabhängig von ihrer jeweiligen Größe, Betriebsart oder von einer gaststättenrechtlichen Konzession Ausnahmen: Abgetrennte Raucherräume in Gaststätten möglich Feste, die nicht länger als 21 Tage dauern
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Thüringen ab Juli 2008 |
in Behörden, Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, Hochschulen, Krankenhäusern, Sport- und Kulturstätten sowie in Reha-Einrichtungen und Heimen vor. Gaststätten Ausnahmen: Abgetrennte Raucherräume in Gaststätten möglich
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Alle Angaben ohne Gewähr. Wir bemühen uns die Angaben möglichst aktuell zu halten. Für Ergänzungen und Verbesserungen sind wir dankbar.
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